Urheberrechtsstreit um Kippenberger-Bild

6. Februar 2022 · Kulturpolitik

Christie’s versteigerte kürzlich für 2,5 Millionen Euro Martin Kippenbergers Bild „Paris Bar“ (1991). Für dieses Gemälde hatte Kippenberger seinerzeit den Berliner Kinoplakatmaler Götz Valien beauftragt bzw. dessen damaligen Arbeitgeber, die Firma „Werner Werbung“. Kippenberger nannte seine Serie mit Auftragsbildern „Lieber Maler, male mir…“. Kollege Valien bekam damals 1.000 DM als Honorar und schuf insgesamt drei Fassungen, die dritte Variante vollendete er aber erst nach Kippenbergers Tod im Jahr 2010. Diese stellte er nun unter eigenem Namen im Berliner Haus am Lützowplatz aus und trat damit eine Debatte um Autorenschaft und Urheberrechtsprobleme los. Während man bei Christie’s laut „Cicero“ der Ansicht ist, Martin Kippenberger sei „zweifelsohne der Urheber der ‚Paris Bar‘“, die soeben versteigert wurde, denn „Idee und Konzept“ stamme von ihm, „und dies ließ er durch einen anderen Künstler ausführen“, wehrt sich Götz Valien dagegen, als bloßer Handwerker eingestuft zu werden. In den Werkstätten der Alten Meister wurde arbeitsteilig gearbeitet; auch heute noch wirken Assistenten an den Werken mancher Malerfürsten mit; sie grundieren und malen nach dessen Anweisungen. Inwieweit der Meister selbst „eigenhändig“ an der Ausführung beteiligt ist oder nur die Aufsicht ausübt, kann aber wie in diesem Fall zu juristischen Kontroversen führen. So hatte z.B. Jörg Immendorff erklärt, als er krankheitsbedingt keinen Pinsel mehr in der Hand halten konnte, seine Assistenten seien nun „seine Hände“, und er hätte ihnen dabei jegliche künstlerische Individualität ausgetrieben. Ein Anspruch auf Anerkennung als (Mit-)Urheber setzt aber voraus, im Werkprozess eine „eigenschöpferische Leistung“ erbracht zu haben. Mithin gelten diese Bilder aus dem Spätwerk kunstwissenschaftlich wie juristisch als „echter Immendorff“. Ist in diesem Sinne Götz Valien also Miturheber der „Paris Bar“? Hubert Butin, Verfasser eines Buches über Kunstfälschungen, hält laut „Handelsblatt“ Martin Kippenberger für den Urheber: „Das Bild wurde nach Kippenbergers fotografischer Vorlage, nach seinen Angaben und unter seiner Aufsicht angefertigt und abschließend von ihm autorisiert, so dass es als Original (von Martin Kippenberger) zu gelten hat“. Der Kunst-Anwalt Peter Raue widerspricht ihm, denn Götz Valien habe „eigenhändig ohne jegliche Mit- oder Einwirkung von Martin Kippenberger seine drei Paris Bar-Bilder-Varianten geschaffen. Damit ist er Alleinurheber aller drei Varianten“. Valien selbst berichtet, er habe Martin Kippenberger nur einmal kurz und flüchtig persönlich getroffen; die Paris Bar habe er hingegen selber mehrmals aufgesucht und für die malerische Umsetzung der Fotovorlage einen Stil wie in der holländischen Interieurmalerei gewählt: „Kippenberger hatte eine Idee, und er war so souverän, dass er auf das Bild selber keinen Einfluss mehr nahm.“


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