Schadensersatzklage abgewiesen

27. Juli 2016 · Galerien & Auktionshäuser

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Schadensersatzklage einer New Yorker Gesellschaft gegen ein Kölner Auktionshaus ab. Ein jüdischer Kunsthändler hatte 1937 ein Bild von Ludovico Carracci „unter dem Verfolgungsdruck des NS-Regimes beim Rechtsvorgänger des beklagten Kunsthauses versteigern lassen und hierfür 4.320 Reichsmark erhalten. Im Jahr 2000 bot dasselbe Kunsthaus das Bild erneut zur Versteigerung an. Die Klägerin ersteigerte es für etwa 100.000 DM. Im Jahr 2009 gab sie es an die Erben des jüdischen Kunsthändlers zurück, nachdem diese es im Jahr 2004 im Art Loss Register als gesucht gemeldet hatten.“ Da die Klägerin dieses Bild nach US-amerikanischem Recht an die Erben zurück geben musste, forderte sie von dem Auktionshaus Schadensersatz in Höhe des heutigen Wertes von knapp 300.000 Euro. In zweiter Instanz wurde diese Klage nun abgewiesen: „Die Klägerin sei trotz der Vorgeschichte bei der öffentlichen Versteigerung rechtmäßige Eigentümerin des Bildes geworden. Dieses Eigentum sei auch nicht mit einem sogenannten Rechtsmangel behaftet. Insbesondere habe die Klägerin das Gemälde nach US-amerikanischem Recht nicht zurückgeben müssen. Wesentlich für den Senat war dabei, dass der Kunsthändler bei der Versteigerung im Jahr 1937 den Versteigerungserlös erhalten hatte und nach dem Krieg durch den deutschen Staat für den durch den Verfolgungsdruck bei der Versteigerung verursachten Mindererlös („Verschleuderungsschaden“) auf Basis seiner Vorstellungen entschädigt worden war. Der Händler habe das Werk auch nicht behalten wollen, sondern es sei ohnehin zum Verkauf bestimmt gewesen. Ein Herausgabeanspruch der Erben nach US-amerikanischen Recht scheide überdies aus, weil der Kunsthändler nach dem Krieg die Gemälde aus der Versteigerung im Jahr 1937 – anders als Kunstwerke aus seinem Bestand, welche die Gestapo später beschlagnahmt hatte – nicht gesucht habe…“


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