Geldstrafe wegen Diebstahl von Gerhard Richters Müll
Das Kölner Landgericht verurteilte einen 49jährigen Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.150 Euro, weil er aus der Mülltonne vor Gerhard Richters Haus vier weggeworfene Skizzen an sich genommen hatte, um sie zu verkaufen. Nach dem Gesetz ist ein weggeworfener Gegenstand allerdings nur dann herrenlos, wenn der bisherige Eigentümer daran „dauerhaft kein Interesse“ mehr hat. Doch schon im Falle eines Malers aus Ravensburg hatte das dortige Landgericht in zweiter Instanz geurteilt (AZ 3 S 121/87), dass ein Nachbar im Müll entsorgte Leinwände nicht einfach hätte heraus nehmen dürfen, denn der Maler habe mit dem Aussortieren von den in seinen Augen misslungenen Werken deutlich gemacht, dass er sie „dem Vermögens- und Rechtsverkehr entziehen will“ und habe daher das Eigentum an die Müllabfuhr zum ausschließlichen Zwecke der Vernichtung übertragen. Erst zum Zeitpunkt der Abholung werden die Abfallverwerter Eigentümer des Mülls – bis dahin gehörten auch die Skizzen von Gerhard Richter noch zu dessen Eigentum und waren kein herrenloses Gut, selbst dann nicht, wenn ein Sturm sie aus aus der Papiertonne heraus geweht hatte und sie daneben auf dem Boden lagen, wie der Angeklagte behauptete. Gerhard Richter erschien aus gesundheitlichen Gründen nicht als Zeuge im Gerichtssaal, ließ jedoch erklären, ihm sei es nicht um eine Verurteilung des Angeklagten gegangen, sondern darum, dass die weggeworfenen Skizzen auch tatsächlich vernichtet würden. Doch eines der Bilder befindet sich immer noch im Besitz des Verurteilten; er verweigert laut “Kölner Stadtanzeiger” weiterhin die Herausgabe, so dass Gerhard Richter möglicherweise noch einen zweiten zivilrechtlichen Prozess gegen ihn anstrengen muss.
Dazu in Band 131 erschienen: