New York: Schadenersatz für Graffiti-Künstler
Jonathan Cohen, in der New Yorker Graffiti-Szene als Meres One bekannt, klagte zusammen mit 20 anderen Künstlern gegen den Immobilienbesitzer Jerry Wolkoff, weil dieser die Graffities an einem ehemaligen Lagerhauskomplex im Jahr 2013 weiß übertünchen ließ. Jahrelang hatte Wolkoff die Graffiti-Sprayer toleriert. Das Gelände „5Pointz“ wurde solchermaßen zu einem viel beachteten Open air-Graffitizentrum. Doch als er den Komplex abreißen lassen wollte, um dort ein Hochhaus mit Luxuswohnungen zu errichten, endete die Harmonie zwischen Sprayern und dem Grundstückeigentümer durch die Übermalung. Im Rechtsstreit befand eine Jury, Wolkoff habe damit gegen den Visual Artists Rights Act (V.A.R.A.) verstoßen, der öffentlich sichtbare Kunst auch auf privatem Grund („on someone’s else property“) schützt. Der Richter sprach den Künstlern einen Schadenersatz von 6,7 Mill. Dollar zu. Für die USA ist das Urteil wegweisend. In Europa hingegen regelt das Urheberrecht lediglich ein „Entstellungsverbot“: der Käufer eines Kunstwerks darf dieses nicht eigenmächtig verändern, weil dies ein Verstoß gegen das geistige Eigentum des Künstlers wäre. Gleichwohl dürfte er aber als materieller Eigentümer das Werk vernichten. Unerwünschte Kunst an privaten Fassaden fällt in Deutschland nur dann unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung, wenn eine „Substanzverletzung“ vorliegt, d.h. wenn das Grafitti nicht problemlos entfernt werden kann. Im Jahr 2002 wollte der Bundesrat diese Bestimmung zugunsten der Hauseigentümer verschärfen, doch die Grünen blockierten eine Gesetzesänderung.