Kunsthandel wird Geldwäschegesetz unterworfen
Bis zum 10. Januar 2020 muss der Deutsche Bundestag die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Sie betrifft auch den Kunsthandel, denn neben Banken, Steuerberatern, Immobilienmaklern oder Anbietern von Glücksspielen etc. sollen künftig ebenfalls Galerien und Auktionshäuser vom Geldwäschegesetz erfasst werden. In einem Interview mit der „Welt“ verweist der Münchener Rechtsanwalt Gerd Seeliger auf den Zweck des Geldwäschegesetzes „als wichtigstes Instrument zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorfinanzierung“. Seit z.B. die Finanzinstitute und auch „Unternehmen außerhalb des Finanzsektors“ dazu verpflichtet sind, bei Geldbewegungen über 15.000 Euro „erhöhte Vorsicht“ walten zu lassen, wenn „Zweifel an der Legalität eines angetragenen Geschäftes oder der handelnden Personen und ihrer Vermögenswerte bestehen“, wie es im Gesetz heißt, könnten möglicherweise manche, die Schwarzgeld unters Volk bringen wollen, auf die Idee kommen, hierfür jetzt lieber den Kunsthandel zu missbrauchen, zumal dieser „bislang ein hohes Maß an Intransparenz“ böte, „gerade was die Identifizierung der Beteiligten an Transaktionen hoher Geldbeträge betrifft“, wie Anwalt Seeliger anmerkt. Indizien dafür sind wohl kaum beweiskräftig zu belegen, dennoch sähe die EU wegen „zum Teil spektakulär hohen Umsätzen bei Kunstauktionen oder auch den Hinweisen auf dubiose Geschäfte von Kunsthändlern in den ‘Panama Papers’ einen hinreichenden Grund, den Kunsthandel einer stärkeren Kontrolle zu unterwerfen“. In der Alltagspraxis des Kunstmessenrummels und der Versteigerung von Gemälden in Auktionshäusern dürfte die EU-Richtlinie in der Regel freilich nicht für große Aufregung sorgen. Gerd Seeliger: „Im Ergebnis sind… von der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie künftig nur die Personen betroffen, die bisher nicht bereit waren, ihre Identität preiszugeben. All diejenigen, die damit kein Problem haben, werden auch künftig keine Probleme haben.“