Kulturgutschutzgesetz

15. September 2015 · Kulturpolitik

In Abstimmung mit den zuständigen Ressorts im Bundeskabinett legte Kulturstaatsministerin Monika Grütters einen Entwurf für eine Novelle des Kulturgutschutzgesetzes vor. Beim Verkauf eines Gemäldes ins EU-Ausland soll künftig eine Genehmigung erst dann nötig sein, wenn das Bild älter als 70 Jahre ist und sein Wert auf mehr als 300.000 Euro geschätzt wird. Grütters betonte, dieser Entwurf käme den Interessen des Kunsthandels „so weit wie möglich entgegen“. Da die Kulturhoheit bei den Ländern liegt, ist auch die Regelung der Ausfuhr von nationalem Kulturgut Ländersache. Seit das Gesetz erstmals 1955 in Kraft trat, haben die Länder allerdings erst 2.700 Werke in die Schutzliste eingetragen. In den vergangenen zehn Jahren ist sogar in keinem einzigen Fall eine Ausfuhr abgelehnt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einträge in solche Schutzlisten als vereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes beurteilt. Der Sammler Reinhold Würth hat freilich in mehreren Interviews beklagt, er fürchte einen Wertverlust seiner Sammlung durch die Schutzbestimmungen. Experten prognostizieren, dass Sammelstücke nur noch die Hälfte wert sein könnten, wenn man sie nicht mehr ins Ausland verkaufen dürfte. Leihgaben für öffentliche Museen aus privaten Sammlungen können laut Referentenentwurf zwar tatsächlich in die Schutzliste eingetragen werden, aber der Künstler bzw. der Sammler haben dann immer noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Lebende Künstler können generell einem Eintrag ihrer Werke in dieser Liste widersprechen. Wenn der Leihvertrag eines Sammlers mit dem Museum gekündigt und das Werk wieder in privaten Besitz überführt wird, erlischt auch die Unterschutzstellung als nationales Kulturgut. Der Referentenentwurf ist in der derzeitigen Fassung auf der Internetseite der Staatsministerin für Kultur und Medien einsehbar: www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-09-15-kgsg-entwurf-online.pdf?__blob=publicationFile&v=3


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