Künstlersozialgesetz: Ausnahmeregelung soll verlängert werden
Vom „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hängt auch die „Absicherung der soloselbständigen Kulturschaffenden über die Künstlersozialversicherung“ (KSK) ab. In der Lockdownphase fielen Ausstellungs- und damit auch Verkaufsmöglichkeiten weg, gleichzeitig wegen der vielen Betriebsschließungen auch Nebenjobs. Vor der Pandemie galt: wer bei der KSK versichert ist und innerhalb von sechs Kalenderjahren zweimal pro Jahr weniger als 3.900 Euro verdiente, verlor die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse. Hinzuverdienen durfte man durch „nicht-künstlerische selbständige Tätigkeit“ nur max. 450 Euro im Monat. In der Pandemiekrise wurden dann Sonderregelungen eingeführt, und der Deutsche Kulturrat forderte nun als „dringende Nachbesserung zum Infektionsschutzgesetz“, diese Ausnahmen bis Ende 2022 fortzusetzen. Als der Hauptausschuss des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beriet, war in diesen Entwurf auch eine Beschlussempfehlung aufgenommen: das genannte Mindesteinkommen darf demnach auch 2022 unterschritten werden. Zudem beträgt „die Zuverdienstmöglichkeit… bis Ende 2022, wie bereits 2021, 1.300 Euro/Monat (15.600 Euro/Jahr)“, meldet der Deutsche Kulturrat. Kulturratsgeschäftsführer Olaf Zimmermann: „Die Künstlerinnen und Künstler in unserem Land kämpfen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Auswirkungen der Pandemie an. Wenn sie nun auch im kommenden Jahr ein Teil ihres Einkommens aus selbständiger nicht-künstlericher Tätigkeit bestreiten müssen, werden sie dafür nicht auch noch bestraft und bleiben weiterhin Mitglied in der Künstlersozialkasse.“
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