Gerichtsurteil über Mehrwertsteuersätze

16. Oktober 2017 · Kulturpolitik

Für die Kunsthandels- wie für die Künstlerverbände sind unterschiedliche Mehrwertsteuersätze beim Verkauf von Kunstwerken schon seit Jahren ein Ärgernis. Während ein Maler, der ein Ölbild aus dem Atelier verkauft, in Deutschland nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf der Rechnung notiert, muss ein Fotokünstler für den Verkauf eines Abzugs an einen Sammler hingegen 19 Prozent MWSt berechnen. Diese absurde Regelung wurde früher seitens der Finanzbehörden oft damit begründet, es sei einem Zollbeamten oder Steuerprüfer nicht zuzumuten, künstlerische Fotografie von Gebrauchsfotografie unterscheiden zu können. Der Hamburger Fachanwalt für Steuerrecht Stefan Buschmann erstritt nun für seinen Mandanten, den Künstler Jörg Sasse, nach neun Jahren Verfahrensdauer ein Urteil, dass dieser auch seine Arbeiten in Plottertechnik mit dem ermäßigten Satz von 7 % abrechnen darf. Collagen werden nämlich vom Steuerrecht genauso begünstigt wie Gemälde, und das Gericht ließ sich auf die Argumentation des Anwalts ein, dass die Arbeiten seines Mandanten „unter den althergebrachten Begriff der ‘Collage’ zu subsumieren“ sind, wobei das heute übliche digitale Collagieren bzw. im konkreten Fall Sasses Plottertechnik genauso wie das Aufkleben von Papieren oder bestimmten Werkstoffen wie in der klassischen Collage seit den Kubisten oder Dadaisten eine eigenschöpferische künstlerische Leistung darstellt, da nämlich „eigenständige Bild-Bestandteile geschaffen und neu zusammengesetzt werden“. Stefan Buschmann: „Mit Urteil vom 22.6.2017 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erstmals entschieden, dass Kunstwerke, geschaffen aus digital bearbeiteten Fotos, unter bestimmten Voraussetzungen lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Bisher wurde eine Begünstigung derartiger zeitgenössischer Kunst regelmäßig mit dem Hinweis abgelehnt, das Gesetz verlange eine Gestaltung in überkommenen Techniken (Malerei, Zeichnen …). Künstler aus den Bereichen digitale (Foto)Kunst sollten die Anwendbarkeit dieses Urteil auf ihr Werk überprüfen.“


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