Gerichtsurteil: Strenge Nachweispflicht bei Kulturimporten
Ein Sammler wollte aus den USA antike Münzen nach Deutschland einführen, doch diese wurden von einem Hauptzollamt beschlagnahmt. Die Iranische Republik behauptete, sie sei rechtmäßiger Eigentümer der Münzen. Gegen die Konfiszierung klagte der Sammler, und das Verwaltungsgericht München urteilte, es müsse beim Import eines Kulturguts nachvollziehbar sein, dass es ordnungsgemäß aus dem Herkunftsstaat ausgeführt wurde, und zwar auch zu welchem Zeitpunkt. In der Praxis bedeutet dies eine strenge Auslegung der Nachweispflicht. Kann der Importeur dieser Pflicht nicht nachkommen, sei eine Beschlagnahmung rechtens, die Provenienz zügig zu klären und das strittige Objekt gegebenenfalls an den Herkunftsstaat zurück zu geben. Der Kläger argumentierte, er habe die Münzen aus einer seit den 1960er Jahren bestehenden amerikanischen Sammlung erworben, eine exakte Provenienzrecherche sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich, und die iranische Herkunft sei nicht zweifelsfrei bewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das Gericht eine Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.
Dazu in Band 204 erschienen: