Gerichtsurteil: Keine Panoramafreiheit für Drohnen-Aufnahmen
Ein Verlag hatte zwei Bildbände über Kunstwerke auf Berghalden im Ruhrgebiet veröffentlicht, wobei ein Fotograf sechs Objekte mit einer Drohne aufgenommen hatte. Als die VG-Verwertungsgesellschaft Bildkunst dagegen klagte, weil der Verlag keine Lizenz beim Inhaber der Rechte eingeholt hatte, berief sich der Verlag auf die Panoramafreiheit nach Paragraf 59 Urhebergesetz.
Doch diese Argumentation wiesen das Landgericht Bochum und in zweiter Instanz ebenso wie das Oberlandesgericht Hamm zurück. Lizenzfrei hätten die Motive nur aus der Perspektive der Straßen, Wege und Plätze aufgenommen werden dürfen, nicht aber mit einer Drohne aus der Luft. In einem anderen Fall hatte nämlich bereits der Bundesgerichtshof argumentiert, dass auch Fotos, die von einer Leiter aus aufgenommen werden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Ebenso wenig Aufnahmen von einem Dach oder einem Balkon aus, wie ein anderes Gericht im Falle des Wiener Hundertwasserhauses entschieden hatte. Im Drohnen-Prozess wurde der Verlag nun dazu verurteilt, an die Klägerin, die VG Bildkunst, als Schadenersatz in Form einer Lizenzgebühr 1.824 Euro zu zahlen. Hinzu kommen noch weitere 2.000 Euro an Abmahnkosten. Dagegen hat der Verlag Revision beim BGH eingelegt. Eine Panoramafreiheit liegt generell nur dann vor, wenn sich ein Werk „bleibend im öffentlichen Raum“ befindet; für temporäre Installationen gilt dies nicht, und auch nicht für die Innenräume von Gebäuden (Az. 4 U 247/21).