Gerichtsurteil: Keine Einkommensteuer auf Preisgelder
Ein freiberuflicher Künstler hatte den Kunstpreis der „Leipziger Volkszeitung“ in Höhe von 10.000 Euro gewonnen. Das Finanzamt verlangte von ihm, für diese Summe Einkommensteuer zu entrichten. Dem erteilte das sächsische Finanzgericht eine Absage.
Es besteht nämlich kein Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und dem Schaffen des Künstlers, d.h. er muss für dieses Preisgeld ja keine konkrete Gegenleistung erbringen, d.h. kein besonderes Werk schaffen. Daher ist das Preisgeld nicht einkommensteuerpflichtig. Mit solchen Preisen wird allgemein ein bisheriges künstlerisches Lebenswerk ausgezeichnet oder eine Karriere gefördert. Diese Rechtsauffassung war ansonsten auch früher schon üblich. Anders sähe es aber wohl aus, wenn z.B. beim Gewinn eines Kunst am Bau-Wettbewerbs das Preisgeld ein Honorar und Materialkosten für die Erstellung eines Werks einschließen würde. In diesem konkreten Leipziger Fall spielt es jedoch auch keine Rolle, wenn der Gewinn des Preises eine Renommesteigerung bedeutet, durch die der Künstler für seine Werke künftig mehr Geld verlangen könne: das sei für eine Besteuerung nicht ausreichend, so das Finanzgericht. Künftige erhöhte Einkünfte durch Verkäufe müsse der Künstler dann aber versteuern.
Dazu in Band 274 erschienen: