Galerien: kein Eintrag ins Transparenzregister
Galerien, die als Einzelunternehmen geführt werden, müssen sich nicht ins Transparenzregister eintragen. Auch wenn eine Galerie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird, bei der bekanntlich alle Mitglieder der Gesellschaft notfalls mit ihrem Privatvermögen haften, ist kein solcher Eintrag nötig. Darauf weist der BVDG-Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler hin. Nach einer Erhebung des BVDG werden in Deutschland 75 Prozent aller Galerien als Einzelunternehmen geführt. Eine Pflicht zum Eintrag ins Transparenzregister besteht für juristische Personen (z.B. für eine GmbH, eine AG oder KG) und für Stiftungen, Trusts etc. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Meldungen sind ab dem 31. Dezember 2022 verpflichtend.
Dazu in Band 240 erschienen: