Bundesgerichtshof: Urteil über Museumsfotos
Ein wegweisendes Urteil fällte der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke. Geklagt hatte das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim gegen einen Wikipedia-Mitarbeiter, der aus einem Museumskatalog Abbildungen gescannt und außerdem im Museum selbst fotografiert und dann „Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt“ hatte, „auf denen Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind.“ Die Kunstwerke selbst sind zwar gemeinfrei, wenn der Urheber (Künstler) länger als 70 Jahre tot ist. Doch – so das BGH-Urteil – Fotografien von diesen Werken genießen Lichtbildschutz nach Paragraf 72 UrhG: „Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG)“. Im Klartext: Das Urheberrecht liegt beim Fotografen, der die Fotos für den Katalog angefertigt hat, und das Verwertungsrecht bei dessen Auftraggeber, dem Museum. Ein Dritter darf diese Fotos also nicht ohne Genehmigung weiter verwenden. Weiter heißt es in dem Urteil: „Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar…“ Das Museum kann daher einen Unterlassungsanspruch geltend machen, dass der „Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.“ (Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17).