Bundesgerichtshof: Drohnen-Aufnahmen verletzen Urheberrecht
Drohnen-Aufnahmen von Kunstwerken im öffentlichen Raum unterliegen nicht der Panoramafreiheit, sondern dem Urheberrecht, urteilte der Bundesgerichtshof und gab damit einer Klage der Bonner VG Bild-Kunst recht.
Diese hatte von einem Verlag Lizenzgebühren und Schadensersatz gefordert für Luftbildaufnahmen von Bergbau-Halden im Ruhrgebiet in zwei Büchern, auf denen auch Kunstinstallationen zu sehen sind. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm zurück und folgte damit der Auffassung der VG Bild-Kunst, die die Bildrechte für Kunstschaffende wahrnimmt. Die Begründung: Luftbildaufnahmen durch Drohnen sind nicht Teil des „von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes“, denn sie werden „von Plätzen aufgenommen, die keinesfalls für die Allgemeinheit zugänglich“ sind.
Dazu in Band 274 erschienen: