Blumenwerfer-Motiv: Banksy verliert Markenrechte
Die britische Firma Full Colour Black vertreibt Motive des Street Art-Künstlers Banksy u.a. auf Postkarten und beantragte deswegen beim Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO), die Markenrechte für Banksys „Blumenwerfer“-Motiv zu löschen. Banksy hatte hierfür sein Markenrecht 2014 eintragen lassen. Die Behörde gab dem Antrag der Firma jetzt statt mit der Begründung, Banksy halte seine Identität geheim und habe sich in der Vergangenheit selbst mehrfach gegen das Urheberrecht ausgesprochen. Er habe auch die Verwendung seiner Motive durch andere geduldet und in der Ausübung seiner Kunst beim Besprühen von Wänden selber in das Eigentum anderer eingegriffen, führte die EU-Behörde weiter aus. Generell wird allerdings z.B. im deutschen Urheberrecht und ebenso in jenem anderer europäischer Länder der Wunsch eines Urhebers, anonym zu bleiben, respektiert. Die Schutzfrist ist bei anonymen Werken jedoch häufig kürzer als die sonstige Regelschutzfrist. Im deutschen Urheberrecht regeln die Paragraphen 64 und 66, dass kein anonymes Werk vorliegt, wenn „das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu lässt“: Dann gilt die Regelschutzfrist. Banksy kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Dazu in Band 259 erschienen: