Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes

9. August 2016 · Galerien & Auktionshäuser

Nach § 24 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) gelten ab August 2016 neu fest gesetzte Alters-und Wertgrenzen für die Ausfuhr von Kulturgut. Bei archäologischen Gegenständen, Bestandteilen von Baudenkmälern und antiquarischen Büchern gilt ein Alter von 100 Jahren sowohl für die Ausfuhr aus dem EU-Binnenmarkt ins Nicht EU-Ausland als auch für Exporte aus Deutschland innerhalb der EU. Bei gedruckten Landkarten liegt diese Altersgrenze bei 200 Jahren. Bei Gemälden, Aquarellen, Gouachen, Mosaiken, Radierungen und anderer Druckgrafik, Fotografie sowie bei Skulpturen, die nicht dem Urheber gehören, betrifft dies alle Objekte, die älter als 50 Jahre sind, ebenso für Archive. Die zuständigen Landesbehörden haben dann zehn Tage Zeit, eine Entscheidung über ein Ausfuhrverbot zu treffen. „Galerien, die mit zeitgenössischen Künstlern oder Post War arbeiten, sind verschont, da die Werke jünger als 75 Jahre sind. Kunstwerke, die sich nachweislich nur zwei Jahre (‘vorübergehend’) im Inland befinden, brauchen keine Ausfuhrgenehmigung, auch wenn sie die Wert- und Altersgrenzen überschreiten“, teilt der Galeristenverband BVDG dazu mit. Wer als Sammler ein als „national wertvoll“ eingestuftes Kulturgut besitzt, das die öffentliche Hand ankaufen will, hat erst mal Pech, wenn der Kaufinteressent (z.B. Museum, Landesstiftung etc.) die „Mittel eines öffentlichen Erwerbs“ nicht aufbringen kann: dann kann der Eigentümer das Werk nämlich nur noch im Inland an Dritte zum Verkauf anbieten und erst nach fünf Jahren „abermals einen Antrag“ auf Ausfuhrgenehmigung ins Ausland stellen. Um Rechtssicherheit hingegen können sich Sammler bemühen, die vorhaben, demnächst aus Deutschland in ein anderes EU-Land umzuziehen und ihre Sammlung mitnehmen wollen. Sie können sich „bei Bedarf vorab bestätigen lassen“, ob ihr Kulturgut als „national wertvoll“ einzustufen ist oder nicht. www.bvdg.de


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