Sonderdruck aus den Mitteilungen für die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg 1981, Seite 183
Verwaltungsanordnung über “Kunst im öffentlichen Raum”
(VA Kunst im öffentlichen Raum)
1.
(1)
Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert nach den Vorschriften dieser Verwaltungsanordnung die ..Kunst im öffentlichen Raum”. Ziele der Förderung sind die Verbesserung der städtischen Umwelt, die Ausprägung der urbanen Identität Hamburgs und der Eigenart seiner Stadtteile.
(2)
Aufgaben im Rahmen von “Kunst im öffentlichen Raum” werden von bildenden Künstlern erfüllt. Zu den Leistungen der Künstler gehören Werkprojekte und -Objekte für Straßen, Plätze, Grünanlagen und Hochbauten sowie Planungsbeiträge, die auf die Einbeziehung bildender Kunst in diese Baumaßnahmen ausgerichtet sind. Dabei soll sich die Arbeit des Künstlers als sichtbarer Beitrag auf und mit den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsflächen. Anlagen und Gebäuden verwirklichen. Zu den Leistungen der bildenden Künstler gehören darüber hinaus Arbeiten, die im Zusammenhang mit Gestaltungsaufträgen Kontakt und Verständnis der unmittelbar Beteiligten fördern sowie der Bevölkerung Einsicht in die künstlerische Praxis und in die Probleme der jeweils gestellten Aufgabe vermitteln. Im Rahmen von ..Kunst im öffentlichen Raum” sollen alle Möglichkeiten der bildenden Kunst berücksichtigt werden.
(3)
Aus Mitteln von ..Kunst im öffentlichen Raum” können auch Zuschüsse an private Bauträger geleistet werden, wenn diese für “Kunst im öffentlichen Raum” im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 mindestens die Hälfte der Kosten aus eigenen Mitteln aufbringen.
2.
(1)
Bildende Künstler sollen bei Planungen so rechtzeitig hinzugezogen werden, daß ihr Gestaltungsbeitrag integriert werden kann. Das bedeutet in der Regel eine Beteiligung schon in der Vorentwurfsphase.
(2)
Die Verantwortlichkeit des mit der Planung, dem…