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Titel: Internationales Künstler Gremium · S. 144 - 150
Titel: Internationales Künstler Gremium , 1978

Materialien

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ‘Internationales Künstlergremium’. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck
Kunst bestimmt Wahrnehmung, konkrete Erkenntnis und Gestaltungsprozesse weit mehr, als der Gesellschaft bewußt ist. Absicht des Gremiums ist es, die Kunst in ihren allgemeinen humanen Impulsen sowie in ihrem besonderen moralisch politischen Anspruch zu unterstützen und zu fördern.
Der Freiheitsanspruch der Kunst beruht auf dem Recht auf Selbstverwirklichung und freie Meinungsäußerung. Das Gremium hat zum Ziel dahin zu wirken, daß dieser Anspruch der Kunst gewahrt und notfalls durchgesetzt wird. Ferner setzt sich das Gremium dafür ein, internationale Maßstäbe für das öffentliche Kunstverständnis und die öffentliche Kunstförderung in jedem Land zur Geltung zu bringen. Das Gremium ist kein Berufsverband, sondern ein freiwilliger Zusammenschluß derjenigen, die den Freiheits- und Rechtsanspruch der Kunst in der internationalen Öffentlichkeit vertreten.

§ 3 Mitgliedschaft
1)
Mitglieder des Vereins können Künstler, Kunsttheoretiker und Kunstanimatoren sein. Sie respektieren ihre unterschiedlichen künstlerischen und politischen Auffassungen und gewinnen keinen persönlichen Vorteil durch ihre Mitgliedschaft. Die Mitglieder wollen denen beistehen, die kunstpolitische Verantwortung zu tragen haben, sowie jenen, die von politischen Maßnahmen betroffen werden.

2)
Die Zuwahl erfolgt auf schriftlichen Vorschlag eines Mitglieds mit formloser Begründung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3)
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluß.

4)
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, er ist spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

5)

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