KÜNSTLERSOZIALKASSE
Einige Neuregelungen für die Künstlersozialkasse (KSK) sind bereits seit Sommer 2001 in Kraft. Hinzu kommen nun ab dem 1. Januar 2002 die neuen Bestimmungen für die zusätzliche private Altersvorsorge (“Riester-Rente”). Zuständig für KSK-Versicherte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Hier müssen Künstler ihre Anträge auf Förderung einreichen. Die BfA zahlt die Zulagen dann direkt an den jeweiligen Versicherungsträger, bei dem man z.B. eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, die aber nur als monatliche Rente und nicht “auf einen Schlag” ausbezahlt werden darf.
Daneben fördert die BfA für die “Riester-Rente” auch Anlagen in Pensionsfonds und Pensionskassen, in Fonds- und Banksparpläne, sofern das Geld dort bis zum Beginn der Altersrente festliegt, mindestens jedoch bis zum 60. Lebensjahr. Das zuständige Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis nach dem Sonderausgabenabzug höher wäre als die Zulage. Wer im Alter die “Riester-Rente” ausbezahlt bekommt, muss diese dann allerdings voll versteuern.
Für eine Mitgliedschaft bei der KSK gelten ansonsten die aktuellen Regeln: Das Mindesteinkommen liegt im Osten wie im Westen Deutschlands nun einheitlich bei 3.865 Euro pro Jahr an Einkünften durch freischaffende künstlerische oder publizistische Tätigkeit. Dieser Satz bleibt für die kommenden Jahre eingefroren, d.h. er wird nicht mehr der volkswirtschaftlichen Einkommensentwicklung angepasst.
Trödelige Mitglieder werden aber nun stärker diszipliniert: Wer nämlich seine Einkommensschätzung für das kommende Jahr nicht jeweils bis zum 1. Dezember abgegeben hat, muss sich künftig von der Künstlersozialkasse “zwangsschätzen” lassen. Studenten und Rentner werden nicht in die KSK aufgenommen. Allerdings können sich künftig nicht nur freiberufliche Kunstdozenten bei der KSK versichern, sondern auch Freiberufler, die Publizistik (Journalistik) oder…