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Titel: Kunsturteil · von Wolfgang Ullrich · S. 128 - 129
Titel: Kunsturteil , 2015

Ende des Kunsturteils

von Wolfgang Ullrich

Seit Immanuel Kant muss, wer ein Urteil über etwas Schönes in Natur oder Kunst fällen will, unparteiisch sein. „Dasjenige Urteil über Schönheit, worin sich das mindeste Interesse mengt“, sei nicht ernst zu nehmen. Damit aber ist von vornherein ausgeschlossen, dass etwa der Besitzer eines Kunstwerks dessen ästhetischen Wert zu beurteilen vermag. Bereits die Tatsache, dass er an der Unversehrtheit des Werks interessiert ist, also „für die Existenz der Sache eingenommen“ ist, macht ihn „parteilich“. Zudem lässt sich ungern ein Kunstwerk schlechtreden, wer es besitzt; entsprechend werden nur lobende Urteile akzeptiert und geäußert.1

Wenige Jahre, nachdem Kant 1790 in der Kritik der Urteilskraft diese strengen Bedingungen für ein Urteil über Schönes formuliert hatte, bekräftigte Wilhelm Heinrich Wackenroder in seinen Herzensergießungen eines kunstliebenden Klosterbruders (1797), dass keinen angemessenen Umgang mit Kunst pflege, wer sie als Ware – mit dem interessiert-prüfenden Blick eines Käufers – inspiziere: „Bildersäle […] als Jahrmärkte“ zu begreifen, „wo man neue Waren im Vorübergehen beurteilt, lobt und verachtet“, sei weit entfernt von einer „langen, unverwandten Betrachtung“ der Werke und könne dem, was sie zu bieten hätten, nicht gerecht werden.2

Damit war der Tenor für die gesamte Moderne vorgegeben: Das ernstzunehmende Kunsturteil kommt nicht von Connaisseuren, die sich als Sammler, Eigentümer, Händler mit Werken beschäftigen; vielmehr ist dazu nur befähigt, wer unbefangen wie ein Richter sein kann. Die anderen mögen den Marktwert, den Erhaltungszustand oder die statussymbolischen Potenziale eines Kunstwerks abschätzen, doch allein der unparteiische Betrachter kann es daraufhin beurteilen, in welcher Weise und in welcher Intensität es…

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von Wolfgang Ullrich

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