DAS FOLGERECHT AN KUNSTWERKEN
Die Weihnachtsgabe1974 an Kunsthandel und Kunstbesitzer
VON OLAF MÖLLGAARD , RECHTSANWALT IN FRANKFURT
Die deutschen Kunsthändler und Kunstversteigerer – im folgenden gemeinsam Händler genannt – erhielten zum vergangenen Jahreswechsel unerfreuliche Weihnachtspost, die auch für die privaten Kunstbesitzer bedeutsam ist. Es handelt sich um ein Rundschreiben der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst mit einer anliegenden Liste von ca. 2600 Künstlernamen. Das Schreiben fordert den Empfänger auf, zu sagen, welche Bilder, Originalgrafiken und Skulpturen der in der Liste genannten Künstler seit 1966 zu welchem Preis verkauft wurden und aus den Verkaufserlösen von 1966 bis 1972 ein Prozent, ab 1973 fünf Prozent an Bild-Kunst abzuführen.
Seit dem 1.1.1966 gilt nämlich ein Urheberrechtsgesetz (1)- UrhG -, dessen § 26 besagte: Wird ein Originalwerk der bildenden Künste weitveräußert und ist hieran ein Händler als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer 1% des Verkaufserlöses, sofern dieser nicht unter 500,- DM liegt, an den Urheber abzuführen. Dabei ist als Urheber der Künstler zu verstehen bzw. seine Erben als Rechtsnachfolger.
Das bedeutet, daß auch ein privater Kunstbesitzer bei Weiterveräußerung eines Originals mit Hilfe eines (deutschen) Händlers den genannten Satz an den Urheber abzuführen hatte. Frei blieben neben den Verkaufserlösen unter 500,- DM nur die nicht dingfest zu machenden Verkäufe von privat an privat ohne Benutzung des Handels und natürlich die Erstverkäufe, die der Urheber selbst vornahm.
Bei den Druckgrafiken und Skulpturen sind die Originale von den Vervielfältigungen, für die § 26 UrhG nicht eingreift, zu unterscheiden. Unabhängig von einer Signatur ist der Abzug bzw. Abguss von einer vom Künstler…